Geschichte der Schulzeugnisse

 Magazin

Zur Geschichte des Schulzeugnisses in Deutschland
von Prof. Horst Schiffler

Wer Schulzeugnisse aus den letzten hundert Jahren vergleichend betrachtet, wird zahlreiche Unterschiede finden. Rein formal stehen nüchterne funktionale Formulare dekorativen Vordrucken mit Farb- oder Golddruck gegenüber, wir finden Zeugnishefte oder Einzelblätter und erkennen Ziffernnoten oder ausgeschriebene Verbalnoten.

Aus solchen Beobachtungen lässt sich folgern, dass sich mit solchen Veränderungen auch die Funktionen der Zeugnisse geändert haben und sich in ihnen auch der Wandel der Vorstellungen von den Aufgaben und Zielen der Schule spiegelt.

Schulzeugnisse im heutigen Verständnis sind schulgeschichtlich eine relativ junge Erscheinung, die erst ab dem 18. Jahrhundert in den Schulen Einzug hält, Vorläufer lassen sich aber schon zweihundert Jahre früher nachweisen. In den überwiegend kleinen Städten, Marktflecken und Dörfern, in denen im Zuge der Reformation Schulen entstanden waren, konnten Informationen über Leistungen und Verhalten der Schüler mündlich übermittelt werden, und ein Handwerksmeister verschaffte sich selbst einen Eindruck von den Lese-, Schreib- und Rechenkenntnissen eines Bewerbers um eine Lehrstelle, soweit er überhaupt daran interessiert war.

Die ersten Zeugnisse waren Benefizienzeugnisse, eine Art Empfehlungsschreiben, um einem armen Schüler durch ein Stipendium den Besuch der Lateinschule zu ermöglichen. Dabei ging es weniger um Kenntnisse als um Lebenswandel, Charakter, Fleiss und andere Tugenden. Es war meist der Pfarrer oder ein Vertreter der Administration, der das Benefizienzeugnis ausstellte.

[1] Zu der Funktion, eine Freistelle oder ein Stipendium mit Hilfe eines Zeugnisses zu erlangen, trat bald auch eine Zulassungsfunktion hinzu. In dem Kapitel "Von der Closter-Studiosen" der Württembergischen Kirchen- und Schulordnung von 1660 heisst es: "Damit und aber hierunter richtige Ordnung erhalten, und mit Auffnehmung der Studiosen in unsere Closter-Schulen, dester weniger gefehlet, geirret, oder unqualifiziert zugelassen, so soll ein jeder dermassen anhaltender Jünger, zuvorderst und ehe er zu dem hierzu gedachten Examen admittiert, von seinem Pfarrer und Schulmeister, seiner Erudition, Ingenii und Wohlhaltens ... mitbringen und fürlegen. Welche Testimonia [Zeugnisse] Unsere Pfarrherr, Schulmeister ... ihnen auf ihr Anlangen mitteilen."

[2] Hier spielen jetzt auch Begabung und Wissensstand eine Rolle, die Berichtsfunktion an den Schüler und seine Eltern - "auf ihr Anlangen mitteilen"- kommt hinzu.
Mit der Einführung und Durchsetzung der allgemeinen Schulpflicht in den absolutistischen Herrschaftsgebieten in Deutschland im Laufe des 18. Jahrhunderts gewinnen Schulzeugnisse eine immer grössere Bedeutung und entwickeln sich vom Einzelnachweis, der auf Antrag ausgestellt wird, zur verordneten Sache für eine Schülergruppe. Ein frühes Beispiel dafür, mit Berichtsfunktion an die Eltern, steht in der Sächsischen Schulordnung von 1773. Bei der Schulaufnahme hat der Lehrer "...eine kurze Prüfung, mit jedem zur Schule gebrachten Kinde, anzustellen, damit, nach Befinden dessen, was es schon gelernt hat, ihm eine Stelle unter den übrigen Schulkindern angewiesen werden könne. Sodann ist dessen Name in das Schulregister einzuschreiben, auch deshalb ein schriftliches Zeugnis ... den Eltern auszustellen und zubehändigen."

[3] Die Funktion des Qualifikationsnachweises, etwa als Zugangsvoraussetzung zu Studium oder Berufsausübung, die heute einen hohen Stellenwert hat, lässt sich ab dem 18. Jahrhundert feststellen. In der Sächsischen Schulordnung von 1773 werden auch Vorgaben zur Volksschullehrerbildung verordnet. Nach Cap. XVIII sollen befähigte junge Männer, die sich dem Schulstande widmen wollen, bei einem "Rector oder einem anderen Schulcollegen" eine Ausbildung erfahren und am Ende geprüft werden. In § 3 heisst es: "Wird nun ein solchergestalt geprüfter zu Verwaltung eines Schuldienstes von vorgemeldeten Lehrern vor tüchtig erachtet; so sollen ihm dieselben ein Zeugniss solcher seiner Tüchtigkeit, unter ihrer Hand und Siegel, ausstellen, damit es von ihm, bey sich erledigenden Schuldiensten, deren Collatoren kann vorgezeiget werden."

[4] Das Zeugnis ist also eine Voraussetzung, um sich auf eine frei gewordene Schulstelle zu bewerben.

Um 1800 setzt sich auch immer mehr durch, dass die Erfüllung der Schulpflicht durch ein Zeugnis bescheinigt wird. In Bayern wird mit der Einführung der sechsjährigen Schulpflicht 1802 auch die Ausstellung eines "Schulentlassscheins" angeordnet; ebenso ist für die sich anschliessende Feiertagsschule (Verordnung vom 12. September 1803) ein "Schulentlassschein" vorgesehen. 1866 wird für diese Abschlusszeugnisse eine vierstufige Notenskala für "Anlagen", "Religiös-sittliches Betragen", "Fleiss" und "Fortgang" verordnet. Es ist bemerkenswert, dass die Schulleistungen nur unter einer einzigen Kategorie "Fortgang" zusammengefasst werden. Als eine Funktion dieser Scheine wird ausdrücklich betont, "... dass für den Besitzer oder die Besitzerin das Ende der Schulpflichtigkeit eingetreten ist und dass sie den damit zusammenhängenden gesetzlichen Verbindlichkeiten nicht mehr unterworfen sind."

[5] Ausserdem erteilen Abschlusszeugnisse "besondere Berechtigungen sowohl auf dem Civil- als auch auf dem militärischen Gebiete". Das Maturitätszeugnis beispielsweise berechtigte in Bayern ab 1806, in Preussen ab 1834 zur Immatrikulation an einer Universität und regelte den Zugang zum höheren Staatsdienst.

Von regelmässigen Jahres- oder gar Zwischenzeugnissen ist in dieser Zeit in den Schulordnungen nicht die Rede; noch in der Badischen Schulordnung von 1834 heisst es in § 8: "Der entlassene Schüler erhält einen vom Ortsschulvorstand auszustellenden Entlassungsschein."

Nun finden sich die ersten Hinweise, dass für diese Zeugnisse bestimmte Formulare bzw. amtliche Muster verbindlich vorgeschrieben werden. "Die Entlassung der Schüler erfolgt in der Regel nach der feierlichen Frühlingsprüfung unter Erteilung eines den Grad ihrer (vorzüglichen, guten oder hinreichenden) Befähigung ausdrückenden, nach dem beiliegenden Formular Nr. 5 vom Schullehrer ausgefertigten, vom Schulvorstand unterschriebenen und vom Schulinspektor beglaubigten Zeugnisses;"

[6] damit ist die Zeugniserteilung ein in hohem Masse bürokratischer Akt geworden.

Eine eingehendere Diskussion um Schulzeugnisse setzt bald ein, bei der es um zahlreiche Fragen geht: "1) wie oft? zu welchen Zeiten sollen sie ertheilt werden, wöchentlich, monatlich, viertel- oder halbjährlich? 2) worüber sollen sie sich besonders aussprechen, d.h. welche Rubriken sollen sie enthalten? ferner sollen die gewählten Rubriken (etwa Betragen, Aufmerksamkeit, Fleiss, Fortschritte) allgemeingehalten oder nach den Unterrichtsobjecten unterschieden werden? 3) nach welchen Abstufungen sollen sie unterschieden, und sollen die Abstufungen durch Nummern (Zahlen) bezeichnet werden? 4) für wen sollen sie hauptsächlich ausgestellt werden? für Schüler, oder für die Eltern? welchen Werth haben sie für die Schüler, für die Eltern, für die Zucht überhaupt? 5) von wem, 6) wie sollen sie abgefasst werden? 7) wann, wie von wem sollen sie ausgetheilt und den Eltern zur Kenntnis gebracht werden?"

[7] Mit diesem Fragenkatalog, der mit unterschiedlicher Akzentsetzung bis heute in der Diskussion um das Schulzeugnis eine Rolle spielt, ist die Gegenwart dieses Faktors schulpädagogischen Handelns erreicht.

[8] Der Blick in die Geschichte der Schulzeugnisse macht deutlich, dass sie in Deutschland seit ihrem ersten Auftreten im 16. Jahrhundert zunehmend zum Instrument der Zuteilung gesellschaftlicher Chancen geworden sind, mit unüberbietbarem Höhepunkt in der Gegenwart.

[1]  Masashi Urabe, Funktion und Geschichte des deutschen Schulzeugnisses, Bad Heilbrunn 2009, S. 25
[2]  Eberhards, Herzogen zu Würtemberg und Teck ...Summarischer und einfältiger Begriff ...[Württembergische Kirchen- und Schulordnung 1660] Nachdruck Stuttgart 1743, AEF 233
[3]  Erneuerte Schulordnung für die deutschen Stadt- und Dorfschulen der Chur-Sächsischen Lande, Dresden 1773, S. 15
[4]  wie vor S. 106
[5]  E. Stingl, Handbuch des Bayerischen Volksschulrechts, 5. Aufl. München 1905, S. 517
[6]  Nassauische Schulordnung von 1817, nach: Das Volksschulwesen im Preussischen Staate, bearb. v. K. Schneider und E. v. Bremen, Berlin 1887, Bd. 3, S. 760
[7]  Encyklopädie des gesammten Erziehungs- und Unterrichtswesens, hrsg. von K. A. Schmid, 8. Bd., Gotha 1870, S. 336
[8]  vgl. W. Dohse, Das Schulzeugnis. Sein Wesen und seine Problematik, Weinheim 1963; J. Ziegenspeck, Zensur und Zeugnis in der Schule, Hannover 1977