Aus Lehrer Lämpels Kramkiste

Verbot der Benutzung der Schullokale zu Versammlungen politischer Vereine.

(Schul-Inspektions-Akten)
Die Schul-Lokale sind für den Unterricht der Jugend und nicht für politische Zwecke bestimmt; die Oberaufsichtsbehörde aber hat das Recht und die Pflicht, darüber zu wachen, dass die Lokale nur zu dem Zweck, für welchen sie bestehen, benutzt werden und muss, im Interesse der Erziehung und Ausbildung der Jugend, insbesondere zu verhindern bemüht sein, dass die Schullokale politischen Parteizwecken dienen. Aus den Artikeln 21 und 22 der Verfassungsurkunde vom 5. Dezember 1848 ist eine Befugnis der Gemeinden zu der gedachten Benutzung der Schullokale nicht herzuleiten, da, ganz abgesehen davon, dass die Wirksamkeit dieser Bestimmungen durch die Emanation des in Art. 23 vorbehaltenen Unterrichtsgesetzes bedingt ist, die Benutzung der Schullokale zu politischen Versammlungen weder eine Leitung der äußern Angelegenheiten der Volksschule (Art. 21) in sich schließt, noch den Mitteln zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule beigezählt werden kann. Das Köngliche Landrathsamt hat daher nachdrücklich darauf zu halten, dass die Benutzung der Schullokale zu Versammlungen politischer Vereine fortan unterbleibe. Die Herren Bürgermeister und Schulinspektoren sind hiervon in Kenntnis zu setzen.

Trier, den 19. Mai 1849
Königl. Regierung, Abthl. des Innern.