Aus Lehrer Lämpels Kramkiste

Die Verheiratung der Elementarschullehrer betreffend

(Schul-Inspektions-Akten)
Unter Zugrundelegung der Ministerialverfügung vom 24. März 1833 haben wir beschlossen, dass das Verheiraten der definitiv angestellten Lehrer, hinsichtlich ihrer dienstlichen Verhältnisse, seiner Bedingniß unterliegen und daher auch einer diesfälligen Anfrage bei uns nicht bedürfen soll. Dagegen sollen die provisorisch angestellten Lehrer (d. h. diejenigen, bei denen es noch nicht feststeht, ob die ihnen verliehene Schulstelle dauernd als solche werde bestehen können, und welche daher ausdrücklich nur als provisorisch ernannt werden), desgleichen die nur kommissarisch zur Verwaltung von Schulstellen berufenen Lehrer, wenn sie zu heiraten gedenken, sich bei ihren vorgesetzten Schulinspektoren melden und diese solche Lehrer auf die Ungewissheit ihrer Lage, so lange sie noch nicht dauernd, sondern nur provisorisch oder kommissarisch angestellt sind, in angemessener Weise aufmerksam machen. Im Falle kommissarische Lehrer, ungeachtet dieser Verwarnung, dennoch heiraten und aus ihrer ehelichen Verbindung in irgend einer Beziehung Nachtheil für ihre Schulen entspringt, so haben die Schulinspektoren uns hiervon Anzeige zu erstatten, und werden die Lehrer sich die für sie nachtheiligen Folgen lediglich selbst beizumessen haben, wenn es zum Besten des Unterrichtszwecks erforderlich wird, ihnen das Kommissorium zu entziehen. Die provisorisch angestellten Lehrer laufen dagegen in solchem Falle Gefahr, bei einer Veränderung der Stelle in die selbst verschuldete Verlegenheit zu geraten, dass sie zu einer anderweitigen Anstellung den Umständen nach nicht geeignet befunden werden, event. bis dahin ohne Versorgung zu bleiben. Trier, den 16. Oktober 1838.

Trier, den 5. Januar 1852
Königl. Preuß. Regierung, Abtl. des Inneren. v. Westphalen. Circulare an sämtliche Herren Landräte und Schulinspektoren des Regierungsbezirks