Aus Lehrer Lämpels Kramkiste

Die Entlassung derjenigen Beamten betreffend, welche sich des Lasters der Trunkenheit schuldig machen

(Schul-Inspektions-Akten)
Auf den Bericht und nach dem Antrage des Staatsministers vom 25. vorigen Monats setze ich in Folge der landrechtlichen Bestimmung § 363 hierdurch fest, dass jeder Staatsbeamte, der sich des Lasters der Trunkenheit schuldig macht, im Wege der Disziplinaruntersuchung seines Dienstes ohne Pension entlassen werden soll, wenn ein Vorgesetzter desselben und seine Mitarbeiter auf ihren Amtseid versichern, dass er sich zu wiederholten Malen betrunken im Dienste habe betreffen lassen, so wie auch, wenn durch die Auslage des Vorgesetzten auf seine Amtspflicht oder durch die eidliche Versicherung zweier unverwerflicher Zeugen dargetan wird, dass der Beamte zu wiederholten Malen auf der Straße oder an einem öffentlichen Orte im Zustande der Trunkenheit gesehen worden. Das Staatsministerium hat Sorge zu tragen, dass jeder Departementschef diese Bestimmung zur Kenntnis der Beamten seines Ressorts bringe und dass auf die Ausführung derselben gebührend gehalten werde.

Berlin, den 24. Dezember 1836.
Gez. Friedrich Wilhelm. An das Staatsministerium.